Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
gültig ab 15.10.2014 der C1.IT Solutions GmbH kurz C1.IT genannt
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich und im Falle von Unternehmen firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Das Schriftliche kann auch in digitaler Form (Mail, Fax) erfolgen. Einkaufsbedingungen bzw. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Vertragspartners werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen, auch wenn in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners deren Gültigkeit als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen nur dann zur Anwendung, wenn sie von C1.IT ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden. Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Diese AGB richten sich an Unternehmen gem. §1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) ohne Einschränkungen. Sollten sie ausnahmsweise Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des §1 Abs. 1 Ziffer 2 KSchG zugrunde gelegt werden, so gelten sie nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.1 Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für alle Dienst- und Werkleistungen sowie Lieferungen, die C1.IT Solutions GmbH dem Kunden gegenüber erbringt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2 Änderungen können von C1.IT Solutions GmbH vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von C1.IT abrufbar (http://c1-it.com/agb) bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt. Entgelte für wiederkehrende Leistungen wie Internet Zugangsleitungen, Domain Registrierungen etc. sind wertgesichert auf Basis des österr. Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stelle tretenden Richtwerts und können angepasst werden.
1.3 In Ergänzung dieser AGB gelten die allgemeinen Bedingungen für Dienstleistungen in der Informationsverarbeitung durch Rechenzentren, für Informationsund Datenverarbeitung und Unternehmensberatung, herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Wirtschaftskammer Österreich in der aktuellen Fassung.
1.4 Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Nebenabreden, Mitteilungen und Erklärungen sind gegenüber Unternehmern nur gültig, wenn sie schriftlich oder per E-Mail erfolgen, wobei von diesem Formerfordernis auch nur in Schriftform abgegangen werden kann. Digitale Unterschriften von C1.IT Solutions GmbH werden als rechtsgültig anerkannt.
2. Leistung Vertragsdauer, Kündigung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: Ausarbeitung von Organisationskonzepten Global- und Detailanalysen Erstellung von Standard- und Individual Software Programmen Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte Erwerb von Werknutzungsbewilligungen Mitwirkung bei der Inbetriebnahme und Umstellungsunterstützung Telefonische Beratung und Support Netzwerk/Programm/Software Wartung und IT Outsourcing Internetleitungsüberlassung Telefonie Dienste Vermietung von Serverplatz Erstellung von Internet Seiten (Homepages) und Portalen Lieferung von Hardware und Software Sonstige Dienstleistungen aus dem Bereich IT und Telekommunikation Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den [allfälligen] sich darauf beziehenden [bei Unternehmern schriftlichen] Vereinbarungen der Vertragsparteien.
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, gilt die Software als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.
2.5. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.6. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.7. Sofern nachstehend oder in einem individuellen Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, werden alle Dienstleistungsverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann von C1.IT Solutions GmbH und vom Kunden unter Einhaltung einer 3 –monatigen Frist zu jedem Monatsletzten aufgekündigt werden. Bei Internet Zugangsleitungen gilt die Kündigung zu jedem Quartalsende 3 Monate im Voraus. Die Mindestvertragsdauer für Internet Zugangsleitungen beträgt 12 Monate und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sollte der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt werden oder andere Vereinbarungen getroffen wurden. Maßgeblich ist das Datum des Einlangens bei C1.IT Solutions GmbH. Die Kündigung hat schriftlich, per Mail, Fax oder Brief, zu erfolgen.
2.8. C1.IT Solutions GmbH ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen für einen Kunden unverzüglich und ohne Ankündigung zu unterbrechen:
2.8.1. bei groben Vertragsverletzungen, insbesondere wenn der Kunde wiederholt gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt, die dem Bereitsteller die Fortführung des Vertrages unmöglich machen und nach geltendem Zivilrecht zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigen schuldhaft in die Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte oder Namensrechte Dritter eingreift fahrlässig oder vorsätzlich datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt oder schuldhaft gegen Gesetze verstoßt, die Daten Dritter schützen der Kunde bei Internet Leitungen andere Netzteilnehmer oder C1.IT stört oder schädigt, z.B. ungebetenes Werben und Spamming [aggressives Directmailing] vornimmt oder die Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, pornographischen, gewaltverherrlichenden, gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßenden Inhalten, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Teilnehmer etc. missbraucht oder durch Dritte missbrauchen lässt der Kunde die überlassene Hard- oder Software beschädigt, missbräuchlich verwendet oder bei der Überlassung von Internet Leitungen trotz Aufforderung störende oder nicht zugelassene Einrichtungen nicht unverzüglich vom Netz entfernt oder bei ihm der begründete Verdacht besteht, dass von seinem Anschlussnetz Aktivitäten ausgehen, die entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für C1.IT Solutions GmbH oder andere Teilnehmer sind
2.8.2. wenn technische Störungen vorliegen, die vom Kunden ausgehen, bis zur Behebung derselben.
2.9. C1.IT Solutions GmbH ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn: Umstände laut Absatz 2.8. vorliegen Der Kunde mit seiner Zahlungspflicht auch noch 14 Tage nach erfolgter Mahnung auf schriftlichen oder elektronischem Wege und Androhung auf Dienstunterbrechung im Verzug ist
2.10. C1.IT Solutions GmbH wird die Leistungen im Fall einer Unterbrechung nach Absatz 2.8. wieder erbringen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung ersetzt hat. Die Unterbrechung der Leistungserbringung nach Absatz 2.8. befreit den Kunden nicht von seiner Entgeltszahlungspflicht.
2.11. Im Falle eines Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen unbeschadet der Schadenersatzansprüche von C1.IT Solutions GmbH vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für von C1.IT Solutions GmbH erbrachte Vorbereitungshandlungen.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD/DVD, USB Sticks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Zur Ermittlung der in Anspruch genommen Leistungen im Bereich von Leitungen und Server-Space gelten die Messungen von C1.IT Solutions GmbH oder seinen Vertragspartnern. Angaben über die jeweiligen Verrechnungsmodelle sind den jeweiligen Verträgen oder Preislisten zu entnehmen.
3.2. Bei allen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.4. Für Telefonie Dienste gelten die bei der RTR GmbH angezeigten Preislisten. Das Zahlungsintervall laut §25 Abs. 4 Ziffer 6 TKG 2003 (Telekommunikationsgesetz) beträgt einen Monat.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
4.4 Lässt der Kunde ein bestelltes System/Produkt trotz Nachfristsetzung nicht installieren, liegt Annahmeverzug vor. C1.IT Solutions GmbH ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der dem Kunden mitgeteilten Installationsbereitschaft vom Kunden das vereinbarte Entgelt und den Ersatz der Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 7 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen oder bei unbefristeten Verträgen und regelmäßigen Zahlungen und Abrechnungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Fakturen fällig zustellen bzw. bei Nichtzahlung die Leistungen gemäß den vorliegenden AGBs unverzüglich einzustellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
5.5. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Honorar insbesondere wenn trotz Nachfristsetzung der Kunde ein bestelltes System nicht installieren lässt (hier liegt Annahmeverzug vor).
5.6. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
5.7. Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
5.8. Für Telefonie Dienste gilt nach §122 TKG 2003: Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen. Der Betreiber ist hierbei dazu verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Der Verfahrensablauf zum Streitbeilegungsverfahren ist aus den Verfahrenrichtlinien der Regulierungsbehörde (abrufbar unter http://www.rtr.at) ersichtlich.
5.9. Für Telefonie Dienste gilt nach §71 Abs. 4 TKG 2003: Falls ein Abrechnungsfehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Kommunikationsdienstes durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen, soweit C1.IT einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann.
5.10 Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 3 Monate ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Bei Verwendung lizenzierter Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die Lizenzbestimmungen einzuhalten. Der Kunde hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Kunde C1.IT Solutions GmbH vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen schad- und klaglos.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer kann im Bereich von Datenleitungen keine 100% Performance gewährleisten, da Systemstörungen und Ausfälle technisch möglich und oftmalig nicht im Bereich des Auftragnehmers liegen (externe Leitungen (Durchführung durch ein Telekomunternehmen), Systemkonfiguration und andere Gründe). Der Auftragnehmer fungiert nur als Mittler zwischen dem Telekomunternehmen und dem Kunden und unterstützt durch seine Ansprechpartner die Kunden bei Leitungsproblemen, soweit ein aufrechter Leitungsvertrag mit dem Kunden besteht.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer, wenn dadurch ein Mangel entstanden ist.
8.6. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen laut ABGB §922ff verpflichtet sich die C1.IT Solutions GmbH, dem Käufer gegenüber auf alle von C1.IT Solutions GmbH vertriebenen Produkte Gewähr zu leisten. Nach Ablauf von 6 Monaten nach Kauf tritt Beweislastumkehr ein, d.h. der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen ist! Der Regress lt. §933b wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auszug aus dem ABGB:
Gewährleistung §922
(1) Wer einem anderen ein Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.
(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Webung und in der Sache beigefügten Angaben, erwaten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden dem Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrages berichtigt waren oder wenn sie dem Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten
Vermutung der Mangelhaftigkeit §924
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Rechte aus der Gewährleistung §932
(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels als Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), dem Austausch der Sache eine angemessene Minderung des Entgeltes (Preisminderung) oder die Aufheben des Vertrags (Wandlung) fordern.
(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Überbringer verbundenen Unannehmlichkeiten.
(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
(4) sein sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Überbringer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
Verjährung §933
(1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Vertagung dieser Frist vereinbaren.
(3) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt.
Schadenersatz §933b
(1) Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern.
(2) Wegen des mangels kann der Übernehmer auch die Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn die Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. Die Gewährleistungsfristen gegenüber Unternehmen werden mit sechs Monaten festgelegt. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. In allen Fällen und vom Zeitpunkt der Übernahme an der Übernehmer der Dienstleistung hat dieser den Beweis zu erbringen, dass ein Mangel vorliegt (Ausschluss Beweislastumkehr).
8.8. C1.IT Solutions GmbH wird die Leistungen und Sicherungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der Technik durchführen. Aufgrund der Gegebenheiten des Internet können aber keine Verfügbarkeitsgarantien bzw. qualitative Übermittlungsgarantien abgegeben werden. C1.IT Solutions GmbH wird dem Kunden Unterbrechungen oder wesentliche Einschränkungen, soweit diese zur Wartung, zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Verbesserung eines Netzes oder Dienstes oder zur Vermeidung von Störungen erforderlich sind, rechtzeitig mitteilen. Derartige angekündigte Unterbrechungen stellen keinen Ausfall eines Netzes oder eines Dienstes dar und werden nicht zu allfällig garantierten Verfügbarkeitszeiten gezählt. C1.IT Solutions GmbH haftet nicht, wenn sie ihren Verpflichtungen aus einem Vertrag auf Grund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann.
8.9. C1.IT Solutions GmbH ist nicht dafür verantwortlich, wenn es jemandem gelingt, auf rechtswidrige Art und Weise an Daten des Kunden heranzukommen und sie weiter zu verwenden, sodass die Geltendmachung von Schäden des Kunden oder Dritter gegenüber C1.IT Solutions GmbH aus einem derartigen Zusammenhang einvernehmlich ausgeschlossen wird.
8.10. Falls der Kunde mit Zustimmung von C1.IT Solutions GmbH Fremdprodukte an das System anschließt oder, übernimmt C1.IT Solutions GmbH keine Gewähr für den einwandfreien Betrieb. Die Instandhaltung der Fremdprodukte hat der Kunde sicherzustellen. Beeinflussen sie die Funktion des Systems, ist C1.IT Solutions GmbH zu ihrer Abschaltung berechtigt.
8.11. Keine Gewährleistung wird übernommen, dass die überlassene Software mit anderen Programmen oder der Hardware des Auftraggebers zusammenarbeitet bzw. allen Anforderungen des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zugestanden wurde und für Software, die als "Public Domain", "Free"- "Demo"- oder "Shareware" klassifiziert ist;
8.12. Sollte im Sinne obiger Regelung oder aus gesetzlichen Gründen eine Gewährleistungspflicht von C1.IT Solutions GmbH bestehen, so erfüllt C1.IT Solutions GmbH eine derartige Verpflichtung sofern möglich remote, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht von C1.IT Solutions GmbH auf Mängel, welche reproduzierbar sind.
8.13. Der Kunde wird die gelieferte Hard- und Software unverzüglich nach Übernahme gegebenenfalls unter Beiziehung von Fachleuten untersuchen. Werden allfällige Mängel nicht binnen 3 Tagen ab Erkennbarkeit schriftlich gerügt, so entfallen, alle auf den Mangel gründbaren Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.
8.14. Die Haftung von Organen, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von C1.IT Solutions GmbH für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden) wird ausgeschlossen.
8.15. Die Haftung ist insgesamt betragsmäßig beschränkt, sowohl mit dem halben Jahresentgelt für den ein Dauerschuldverhältnis darstellenden Vertrag oder mit dem entrichteten Kaufpreis oder Werklohn.
8.16. Für folgende Schäden wird jeder Schadenersatz ausgeschlossen: Verlust von Goodwill u. Geschäftsbeziehung Datenverlust, sofern nicht ausdrücklich die Datensicherung Inhalt der vereinbarten Leistung ist Verzögerungsschäden Produktionsausfall und entgangener Gewinn Vermögensschäden, Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter, Schäden, die aus dem Mangel der behördlichen Bewilligung oder aus dem Mangel privatrechtlicher Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter resultieren Schäden, die daraus resultieren, dass die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht liefert Haftungen für den Inhalt von übermittelten Daten sowie Daten, die durch die Dienste von C1.IT zugänglich sind Haftungen für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde Passwörter mangelhaft geheim hält, sie unzulänglich sind oder an Dritte weitergibt (oder auch eine entsprechend unzulängliche Übermittlungsform wählt)
8.17. Bei Sachlieferung kann sich C1.IT Solutions GmbH von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung durch Austausch einer mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie binnen angemessener Frist befreien.
8.18 Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von C1.IT Solutions GmbH zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Der Kunde hat C1.IT Solutions GmbH bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und C1.IT Solutions GmbH oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird C1.IT Solutions GmbH bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt bzw. die Störung vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde C1.IT Solutions GmbH jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.
9. Herstellergarantie
Wird vom Hersteller eines Produktes ein erweitertes Garantieversprechen angegeben, so wird das schadhafte Produkt an den Hersteller weitergeleitet. Die schadhaften Teile werden in diesem Zeitraum jedoch nicht von C1.IT Solutions GmbH. vorab ausgetauscht. Eventuelle Transportkosten sind durch den Kunden zu tragen. C1.IT Solutions GmbH kann die Abwicklung des Herstellergarantieanspruches verweigern, sofern der Hersteller eine direkte Reparaturabwicklung anbietet. Die Herstellergarantie kann nicht gegenüber C1.IT Solutions GmbH eingeklagt werden.
10. Transportschaden
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über. Ein Transportschaden ist weder ein Gewährleistungs- noch ein Garantiefall, sonder eine versicherungstechnische Angelegenheit. Transportschäden müssen umgehend gemeldet werden.
11. Haftung
11.1. Der Auftragnehmer handelt bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden (ausgenommen Personenschäden) nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
11.2. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
11.3. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
12. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes oder 220 Personentage (Kosten) des Mitarbeiters zu zahlen.
13. Datenschutz, öffentliche Rechts-vorschriften und Geheimhaltung
13.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
13.2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den Auftragnehmer schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
13.3. Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
13.4. Die Schweigepflicht des Auftragnehmers gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
13.5. Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem Auftragnehmer überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
13.6. C1.IT Solutions GmbH speichert bzw. verwendet Stammdaten und Vermittlungsdaten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §87, §92 und §93 TKG 2003.
13.7. C1.IT Solutions GmbH ist weder verpflichtet noch berechtigt, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzte Zeit zu speichern. Derartige Daten werden auf keinen Fall länger als für die Dauer der Laufzeit des Vertrages des Kunden gespeichert. C1.IT Solutions GmbH führt im Leitungs- und Serverhostingbereich AccessStatistiken. Diese sind für den Kunden auf die Dauer von zwei Monaten abrufbar.
13.8. Der Kunde unterliegt - auch im internationalen Datenverkehr - der österreichischen Rechtsordnung. Der Kunde wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF., das Verbotsgesetz vom
8.5.1945 StGBl. idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Verstößt der Kunde gegen solche Gesetze, ist er verpflichtet, C1.IT Solutions GmbH für jeden daraus drohenden oder eingetretenen Schaden vollkommen schad- und klaglos zu halten, das umfasst ebenso alle Kosten der Rechtsverteidigung und -verfolgung. Die Verantwortung des Kunden ist verschuldensunabhängig, dieser haftet auch für dritte Personen, welchen er Zugang zu seinen Aktivitäten über den Anschluss gewährt. C1.IT Solutions GmbH behält sich das Recht vor, einzelne öffentlich zugängliche Angebote zu sperren, wenn dies Rechtsvorschriften erfordern.
13.9. Der Kunde verpflichtet sich, C1.IT Solutions GmbH von jedem Schaden freizuhalten, der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten und Daten entsteht, insbesondere von Privatanklagen wegen übler Nachrede (§111 StGB) oder Beleidigung (§115 StGB), in Verfahren nach dem Mediengesetz oder dem Urheberrechtsgesetz.
13.10. Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung, dass seine Stammdaten und Vermittlungsdaten gemäß §87 Abs. 3 Ziffer 5 TKG 2003 zum Zweck der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten verwendet, nicht aber übermittelt werden dürfen. Der Kunde ist weiters bis auf Widerruf einverstanden, dass er über E-Mail Werbung und Informationen über Produkte und Services von C1.IT Solutions GmbH erhält.
13.11. C1.IT Solutions GmbH wird Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder aus technischen Gründen sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeiten von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere Source-IP sowie sämtliche andere Logfiles aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. §99 Abs. 2 TKG 2003 bis zum Ablauf jener Frist speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann bzw. solange dies aus den genannten technischen Gründen bzw. zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Im Streitfall wird C1.IT Solutions GmbH diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird C1.IT Solutions GmbH die Daten nicht löschen. Ansonsten wird C1.IT Solutions GmbH Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren. Eine Auswertung eines Teilnehmeranschlusses über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern wird C1.IT Solutions GmbH, außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, nicht vornehmen.
13.12 Inhaltsdaten werden von C1.IT Solutions GmbH nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird C1.IT Solutions GmbH gespeicherte Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstmerkmal, wird C1.IT Solutions GmbH die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen.
13.13 Datenübermittlung bei Kreditkartenzahlung: Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufbare Zustimmung dazu, dass im Falle der von ihm gewünschten Zahlung durch Kreditkarte sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut übermittelt werden dürfen.
13.14 Gemäß §103 TKG 2003 kann C1.IT Solutions GmbH ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, E-Mail Adresse und Internet-Adresse sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. C1.IT Solutions GmbH ist zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ist gem. §103 Abs. 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird C1.IT Solutions GmbH keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.
13.15 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass C1.IT Solutions GmbH gem. §94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass C1.IT Solutions GmbH gem. §106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen von C1.IT Solutions GmbH aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus. Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetz (ECG) zur Kenntnis, wonach C1.IT Solutions GmbH unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. C1.IT Solutions GmbH wird bestrebt sein, die von der ISPA (Verein Internet Service Providers Austria) entwickelten Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers" (abrufbar unter http://www.ispa.at) zu beachten und ihnen zu entsprechen.
14. Vertragsabwicklung
14.1. Der Kunde unterstützt C1.IT Solutions GmbH bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang und stellt die erforderliche Infrastruktur wie Hard- und Softwarekonfiguration, behördliche Genehmigungen, notwendige Stromanschlüsse sowie geeignete Ansprechpartner zur Verfügung.
14.2. Er gewährt C1.IT Solutions GmbH einen technisch leichten Zugang zur Hard- und Software. Für die Kommunikation zwischen Kunden und C1.IT Solutions GmbH ist, soweit möglich, E-mail zu verwenden (support@ebox.at).
14.3. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Soft- und Hardware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Der Kunde wird insbesondere täglich Datensicherungen durchführen, wenn das die Aktualität seiner Daten erfordert.
14.4. Der Kunde wird seinen Zugang zu C1.IT Solutions GmbH und die damit verbundenen Dienstleistungen nicht an Dritte weitergeben. Alle von C1.IT Solutions GmbH vergebenen Passwörter sind geheim zu halten bzw. ist unverzüglich eine Änderung zu beantragen, falls die Vermutung besteht, dass Unberechtigte davon Kenntnis erlangt haben. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet dieser. Jeder Verdacht einer unerlaubten Benutzung seines Zuganges durch Dritte muss C1.IT Solutions GmbH sofort gemeldet werden.
14.5. Der Kunde wird Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, sowie jede Änderung seiner Anschrift oder seiner Rechtsform und seiner Firmenbuchnummer C1.IT Solutions GmbH sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung schriftlich anzeigen. Gibt der Kunde solche Änderungen nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von C1.IT Solutions GmbH , insbesondere Rechnungen, Mahnungen oder Kündigungen nicht zu, so gelten diese Erklärungen von C1.IT Solutions GmbH trotzdem als zugegangen und hat C1.IT die Berechtigung, Kosten durch Änderungen daraus an den Kunden zu verrechnen.
14.6. Der Kunde hat C1.IT Solutions GmbH unverzüglich von allen Umständen schriftlich zu verständigen, welche die für den Betrieb der Einrichtungen erforderlichen Voraussetzungen beeinträchtigen.
14.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, in die Hard- und Software von C1.IT Solutions GmbH einzugreifen, soweit dies nicht in einem schriftlichen Vertrag anderes geregelt ist. Alle daraus resultierenden Nachteile, insbesondere Instandhaltungs- oder Reparaturkosten gehen zu Lasten des Kunden, der auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines solchen Eingriffes Versicherungsschutz verloren gehen kann.
14.8. Der Kunde ist verpflichtet und wird diesbezüglich auch seine Mitarbeiter verpflichten, die ihm von C1.IT Solutions GmbH überlassenen vertraulichen Informationen auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten.
15. Weitere Bestimmungen für Telefonie-Produkte und Dienstleistungen
15.1. Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen.
15.2. Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, die Anzeige für eingehende und ausgehende Anrufe (ausgenommen bei Notrufen) zu unterdrücken.
15.3. Sollte der Anschluss bzw. der „VoIP Account“ (SIP/IAX) durch Betriebsfremde und/oder unbekannte Personen (Hacker) missbräuchlich verwendet werden, so haftet in KEINEM Fall die C1.IT solutions. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kosten, Spesen und etwaige Haftungsansprüche dritter daraus ausschließlich zu Lasten und Kosten des Kunden gehen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es entsprechende Möglichkeiten der Kostenbeschränkung im VoIP Portal des VoIP Accounts gibt (Blockieren von Mehrwertnummern, Beschränkung von Kosten u.a.). Diese Einstellungen werden vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden von C1. IT solutions durchgeführt.
16. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
16.1. C1.IT Solutions GmbH ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
16.2. Leistungsfristen für C1.IT Solutions GmbH verlängern sich angemessen, etwa bei Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und Ereignissen, die von C1.IT Solutions GmbH nicht beeinflusst werden können.
16.3. Bei Firewall-Systeme, die von C1.IT Solutions GmbH aufgestellt, betrieben oder überprüft werden, geht C1.IT Solutions GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Providers und dem allgemeinen Stand der Technik vor, weist den Kunden aber darauf hin, dass absolute Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Firewall-Systemen nicht gegeben ist. Für Firewall-Systeme wird somit keine Garantie abgegeben, sondern es wird für Nachteile, die dem Kunden dadurch entstehen, dass die von C1.IT Solutions GmbH aufgestellten, betriebenen oder überprüften FirewallSysteme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Organen, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von C1.IT Solutions GmbH gehaftet.
14.4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass „Port-Scanning“ (das systematische Ausforschen von offenen PortAdressen) untersagt ist. C1.IT behält sich das Recht vor, den Zugang des durchführenden Kunden zu sperren und die Dienste einzustellen.
14.5. C1.IT stellt seine Dienste mit höchstmöglichen Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit zur Verfügung. C1.IT kann jedoch keine Garantie abgeben und davon Gewähr leisten, dass Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen jederzeit hergestellt werden und dass gespeicherte Daten jederzeit erhalten bleiben.
14.6. Die Übertragung von Verträgen und die Abtretung von Rechten und Forderungen auf Grund dieser AGB oder den Einzelverträgen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch C1.IT zulässig.
17. Schlussbestimmung
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers, somit Wien, als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.